§ 2 – Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis. (3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten. (4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist. (5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können, normal normal die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder. normal normal normal arabic Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Kurz erklärt
- Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur für Personen ab 18 Jahren erlaubt.
- Für bestimmte Waffen und Munition ist eine Erlaubnis erforderlich.
- Der Umgang mit anderen Waffen und Munition ist verboten.
- Es gibt Listen, die Waffen und Munition auflisten, die von den Regelungen ausgenommen sind.
- Bei Unsicherheiten über die Einstufung eines Gegenstands entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag.